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Satzung 2010
( Gemäß Protokoll der Mitgliederversammlung vom 12.03.2010 verabschiedete Satzung )

Satzung als Download (pdf - Format)


T E N N I S – C L U B – W E I N S B E R G e. V.

§1 Name und Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

§2 Zweck

§3 Gemeinnützigkeit, Vergütungen

§4 Erwerb der Mitgliedschaft, Ehrenordnung, Datenspeicherung

§5 Verlust der Mitgliedschaft

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Haftung

§7 Mitgliedsbeiträge, Treue Rabatt, Abteilungsbeiträge

§8 Organe des Vereins

§9 Gesamtvorstand

§10 Geschäftsführender Vorstand

§11 Erweiterter Vorstand

§12 Fachbeirat

§13 Jugendversammlung

§14 Ältestenrat

§15 Kassenprüfer

§16 Abteilungen/Sparten

§17 Mitgliederversammlung, Einladung, Aufgaben

§18 Außerordentliche Mitgliederversammlung

§19 Beurkundung der Beschlüsse

§20 Satzungsänderung

§21 Auflösung, Verschmelzung, Verfügung über Grundbesitz

§22 Vermögensverwendung

§23 Inkrafttreten


§1
Name und Sitz , Rechtsform, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Tennis-Club Weinsberg“, e.V., hat seinen Sitz in Weinsberg und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Heilbronn einge-tragen.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr vom 01.01. – 31-12.

§2
Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Tennissports und Wassersports, gegebenenfalls auch anderer Sportarten, insbesondere auch für Kinder und Jugendliche sowie gesellschaftlicher Begegnungen.

Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sind unter anderem:
• Freizeitsport der Mitglieder
• Die Errichtung und Unterhaltung von Sportstätten Tennis und Segeln, sozialer Einrichtungen (Umkleide, Dusche, WC, Clubraum mit Küche und sonstiger Sportanlagen und Sportgeräte).
• vereinsinterne und Verbandswettkämpfe
• Förderung des Jugendsports
• Veranstaltungen für Vereinsmitglieder und Gäste.

Aufgrund der Satzung des Württembergischen Tennis-Bundes e.V. vom 09.März 1985 unterwirft sich der Tennisclub Weinsberg e.V. den Satzungs-bestimmungen und Ordnungen (Wettspiel - und Disziplinarordnung samt Ergänzungs- Ausführungsbestimmungen sowie Spielregeln) des WTB Württembergischen Tennis - Bundes e. V. auch hinsichtlich seiner Einzelmitglieder.

Gleiches gilt auch für die Bindung des Vereins und seiner Mitglieder an die Satzung und übrigen Bestimmungen des WLSB.

Weitere Verbandszugehörigkeiten und Beitritte zu anderen Zusammenschlüssen der Abteilungen/ Sparten bleiben der Mitgliederversammlung vorbehalten.

§3
Gemeinnützigkeit, Vergütungen

1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Der Verein stellt den Mitgliedern seine Sportanlagen und Baulichkeiten im Rahmen der Vereinsordnung/ Beitragsordnung / ggfls. Hausordnung zur Verfügung.

3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Zweckvermögen und Überschüsse dürfen nur für Erwerb, Errichtung, Ausbau und Unterhaltung von Sportanlagen aller Art und sonstiger der sportlichen Betätigung dienenden Anlagen sowie zur Jugendförderung verwendet werden.

4. Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen, dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln erhalten und es steht ihnen auch beim Ausscheiden kein Anspruch auf einen Anteil vom Vereinsvermögen zu.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6. Vergütungen: a) Das Amt des Vereinsvorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt.
b) Die Mitgliederversammlung kann abweichend von a) beschließen, dass die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands eine jährliche, pauschale Tätigkeitsvergütung erhalten unter der Voraussetzung entsprechender Kassenlage des Vereins.
Unbenommen davon kann nachweislicher Aufwandsersatz (z.B. Reisekosten) gezahlt werden.


§4
Erwerb der Mitgliedschaft, Ehrenordnung, Datenspeicherung

Die Mitgliedschaft können alle Personen erwerben, die die Satzung des Vereins anerkennen und für seine Ziele eintreten.
Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag (bei Minderjährigen durch den gesetzlichen Vertreter) an den Geschäftsführenden Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet. Der Beschluss wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt.

1. Der Verein führt als Mitglieder

1.1 aktive volljährige Mitglieder
sind Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres
das 18. Lebensjahr vollendet haben, Tennis spielen
und /oder Sparten/Abteilungen des Vereins
angehören.

1.2 aktive jugendliche Mitglieder
sind Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
Tennis spielen und / oder Sparten/Abteilungen des
Vereins angehören. Sie bedürfen der schriftlichen
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

1.3 Fördernde Mitglieder
die sich im Verein nicht sportlich betätigen sondern
durch ihre Mitgliedschaft ihren Willen zur Förderung
des Vereins zu erkennen geben.

1.4 Ehrenmitglieder
sind Personen gemäß separater Ehrenordnung, die
sich um den Verein verdient gemacht haben. Sie
können nur auf Vorschlag der Vorstandschaft durch
die Mitgliederversammlung ernannt werden. Die
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie die
aktiven und die fördernden Mitglieder.

2. Der Übertritt
von der aktiven zur fördernden Mitgliedschaft ist nur zum Ende des laufenden Geschäftsjahres möglich.
Der Übertritt von der fördernden zur aktiven Mitgliedschaft ist jederzeit unter Nachzahlung der Beitragsdifferenz zur aktiven Mitgliedschaft zulässig.
In besonders gelagerten Fällen kann die Vorstandschaft Abweichungen von dieser Regelung beschließen.

3. Ehrenordnung
Der TC Weinsberg kann besondere Verdienste um den Verein von Mitgliedern und Nicht-Mitgliedern ehren und auszeichnen. Dazu werden in der Ehrenordnung die Voraussetzungen für sportliche Erfolge, außergewöhnliche Leistungen von großer Tragweite und langjährige, verdienstvolle Mitgliedschafts-Dauer geregelt.

4. Datenschutz
Mit der Aufnahme als Mitglied anerkennt das Mitglied die Satzung und Beitragsordnung und erklärt sich mit der Speicherung seiner Daten einverstanden. Die Daten werden nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes nur für vereinsinterne Zwecke verwendet.

§5
Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Der Austritt aus dem Verein kann nur durch schriftliche Erklärung an die Vorstandschaft spätestens
1 Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres erfolgen.

Der Ausschluss kann erfolgen
• wegen unehrenhafter Handlungen,
• wegen Schädigung der Vereinsinteressen,
• wegen Nichtbezahlung des Jahresbeitrags trotz
dreimaliger Mahnung,
• wegen Nichtbefolgung von Satzungsbestimmungen
oder von Anordnungen oder Beschlüssen der
Vereinsorgane.

Die Entscheidung über den Ausschluss eines Mitglieds trifft der Geschäftsführende Vorstand. Vor der Beschlussfassung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Zu dem Beschluss ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder erforderlich.
Dem Ausgeschlossenen steht innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung des Ausschlussbeschlusses die Berufung an die ordentliche Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

Mit dem Austritt oder Ausschluss erlöschen sämtliche Ansprüche an den Verein und dessen Vermögen. Alle
Schlüssel und etwaigen vereinseigenen Mittel sind
abzugeben. Die Beitragspflicht bleibt für das laufende Jahr bestehen.

§6
Rechte und Pflichten der Mitglieder, Haftung

1. Rechte der Mitglieder

1.1 Alle Mitglieder die aktiv Tennisspielen und
Sparten / Abteilungen angehören haben das Recht, die Sportanlagen und vereinseigenen Einrichtungen zu nutzen, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und Gäste im Verein einzuführen.

1.2 Alle Mitglieder, die dem Verein angehören und über 18 Jahre alt sind, besitzen aktives und passives Wahlrecht.

1.3 Aktive jugendliche Mitglieder, die das 16.Lebensjahr vollendet haben, sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.

1.3 Fördernde Mitglieder nehmen nicht aktiv am sportlichen Geschehen teil, dürfen daher die Sporteinrichtungen/ Gerätschaften nicht nutzen.

1.4 Haftung: Für Schäden, gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch Benutzung der Einrichtungen des Vereins entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organ-Mitglied oder sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des Zivilrechtes einzustehen hat, Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt.

2. Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet,

2.1 den Verein nach besten Kräften zu fördern,

2.2 die festgesetzten Mitgliedsbeiträge gemäß gültiger Beitragsordnung und etwaige Sonderbeiträge oder Arbeiten zu leisten und

2.3 die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Sportbetriebes erlassenen Anordnungen zu achten
und zu befolgen.

§7
Mitgliedsbeiträge, Treue Rabatt, Abteilungsbeiträge

1. Jedes Mitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zur Deckung der Kosten und etwaige Sonderbeiträge zu entrichten, die von der Mitgliederversammlung in Höhe und Fälligkeit festgelegt werden.

2. Eine Aufnahmegebühr für neu eingetretene Mitglieder wird erhoben. Sie kann ausgesetzt und kann durch die Mitgliederversammlung erneut in Höhe und Art in Kraft gesetzt werden.

3. Ein Treuerabatt für Mitglieder mit mindestens 25- jähriger Vereinszugehörigkeit als aktives Mitglied wird durch die Beitragsordnung geregelt.

4. Der Verein gibt sich eine Beitragsordnung. Sie
bestimmt Höhe, Fälligkeit und Folgen von Zahlungsrückständen der Beiträge. Die Beiträge sind eine Bringschuld und sollen möglichst durch elektronische Abbuchungen eingezogen werden.
In der Beitrags- Ordnung werden die Mitgliedsbeiträge nach wirtschaftlichen und ökonomischen Gesichtspunkten festgelegt welche zur Aufrechterhaltung des Sportbetriebes und der Sportanlagen notwendig sind.

5. Gemäß Beitragsordnung haben Sparten/ Abteilungen das Recht, Sparten/Abteilungsbeiträge und Sonderbeiträge zu erheben. Jeder Abteilung des Vereins stehen die Sparten/ Abteilungs- und Sonderbeiträge ihrer Mitglieder zu. Das Vermögen der Sparten / Abteilungen ist Eigentum des Vereins.

6. Ehrenmitglieder sind Beitragsfrei.

§8
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Gesamtvorstand
3. der Fach-Beirat
4. die Jugendversammlung
5. der Ältestenrat

Die Organe der Sparten/Abteilungen, der Vereinsjugend und des Ältestenrates können in der Abteilungsordnung, Jugendordnung und Ehrenordnung festgelegt werden.

§9
Der Gesamtvorstand

1. Die Mitgliederversammlung wählt in geheimer Abstimmung (die Wahl findet offen statt, sofern nicht mindestens 3 Mitglieder Einspruch dagegen erheben) mit einfacher Stimmenmehrheit die Gesamtvorstands -Mitglieder für die Dauer von 3 Jahren. Sie bleiben im Amt, bis Neuwahlen stattgefunden haben. Auch vor Ablauf der Amtszeit kann die Mitgliederversammlung Vorstandsmitglieder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen und neu bestellen.

2. Der Gesamtvorstand besteht aus dem
2.1 Geschäftsführenden Vorstand
2.2 Erweiterten Vorstand

3. Der Gesamtvorstand trägt die Verwaltung des Vereins in grundsätzlichen Angelegenheiten der sportlichen und gesellschaftlichen Aktivitäten entsprechend dieser Satzung, soweit dies nicht in der Mitgliederversammlung geschieht. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

§10
Der Geschäftsführende Vorstand

Der Geschäftsführende Vorstand setzt sich
zusammen aus:
• Vorsitzender des Vorstandes (Präsident)
• Vorstand Finanz und Vermögen,(Stellvertreter)
• Vorstand Sparte Tennis Sport / Jugend, (Stellvertreter)
• Vorstand Sparte Wassersport / Jugend, (Stellvertreter)
• Vorstand für Technik/Anlagen, (Stellvertreter)

Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein im Sinne §26 BGB gerichtlich und außergerichtlich. Diese Vorstandsmitglieder sind einzelvertretungsberechtigt.

Rechtsgeschäfte über 20.000.-€ sowie über An- und Verkauf von Grundstücken bedürfen der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.

Der Geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Ist kein Präsident gewählt worden, üben jährlich wechselnd die Stellvertreter das Amt aus bis wieder ein Präsident gewählt ist.


§ 11
Der erweiterte Vorstand

Der erweiterte Vorstand setzt sich neben dem Geschäftsführenden Vorstand zusammen aus:
• Vorstandsmitglied für Kommunikation
• Leitung Technik, Sparte Wassersport (oder Vertreter)
• Leitung Veranstaltungen/Familie/Bewirtung
• Leitung Jugend Tennis
• Leitung Jugend Sparte Wassersport (oder Vertreter)

Der erweiterte Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.


§12
Der Fachbeirat

1. Der Gesamtvorstand wird bei der Leitung des Vereins beraten und unterstützt durch den Fachbeirat, der aus den Fachbereichen
- Finanz,
- Technik/Anlagen,
- Wassersport
- Jugendsprecher
- Kommunikation
- Veranstaltungen/Familie/Bewirtung
- Ältestenrat
besteht.

2. Jeder der 7 Fachbereiche kann mit max. 2 Mitgliedern mit je 1 Stimme im Gremium vertreten sein.

3. Der Fachbereich Veranstaltungen/Familie/Bewirtung
kann mit max 5 Mitglieder vertreten sein, von denen 2 an Sitzungen des Fachbeirates mit je 1 Stimme teilnehmen.

4. Der Fachbeirat wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren in geheimer Abstimmung (die Wahl findet offen statt, sofern nicht mindestens 3 Mitglieder dagegen Einspruch erheben) mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.

5.Weitere Fachbeiräte können gebildet werden, die das Recht haben, an Beiratssitzungen teilzunehmen und beratende Funktion, jedoch kein Stimmrecht haben.

6. Der Aufgabenbereich des Gremiums „Fachbeirat“ wird im Vereins-Management/ Leitbild, das von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt wird, geregelt.

6. Die Sitzungen des Fachbeirats werden vom Präsident, im Verhinderungsfall von einem Stellvertreter, der vom Geschäftsführenden Vorstand bestimmt wird, geleitet.
Die Einberufung sollte zweimal jährlich stattfinden und hat die Tagesordnung zu enthalten. Auf Antrag von mindestens drei Beirats-Mitgliedern muss der Beirat einberufen werden. Über Sitzungen und Beschlüsse des Beirates wird vom Vorstandsmitglied Kommunikation/ Schriftführer ein Protokoll geführt, das vom Versammlungsleiter und vom Vorstandsmitglied Kommunikation/Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§13
Jugendversammlung

Die Jugendarbeit bildet einen Schwerpunkt in der Vereinsarbeit.
- Den Jugendleitern (Mitglieder des erweiterten Vorstandes) obliegt die Führung der Sparte Jugend. Sie berufen jeweils mind. jährlich eine Jugendversammlung ein.
- Die Jugendversammlung wird gebildet aus den jugendlichen Mitgliedern unter 18 Jahre.
- Die Jugendversammlung wählt einen Jugendsprecher (Kraft Amtes Mitglied im Fachbeirat) und gibt sich eine Jugendordnung in der Zweck und Ziele, Organe, Wahlregeln, Vorschlagswesen Mittelverwendung geregelt sein können.


§14
Ältestenrat

Der Ältestenrat berät den Geschäftsführenden Vorstand in besonderen Aufgaben und kann als Berufungsinstanz bei Meinungsverschiedenheiten wirken.
- Der Ältestenrat besteht aus mindestens 2 Mitgliedern, die nicht zugleich Vorstandsmitglieder sein dürfen.
- Der Ältestenrat wird von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Mitglieder gewählt, die mindestens 55 Jahre alt sind und dem Verein mindestens 25 Jahre angehören und für 5 Jahre gewählt werden.
- Sitzungen finden bei Bedarf statt. Der Ältestenrat wählt seinen Sprecher.
- Der Sprecher nimmt an Sitzungen des Fachbeirates teil.

§15
Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von 3 Jahren aus ihrer Mitte zwei Kassenprüfer. Sie dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Die Kassenprüfer haben die Rechnungsabschlüsse des Vereins zu prüfen. Sie sind weiter verpflichtet, die Wirtschaftsführung des Vereins zu überwachen. Über ihre Tätigkeit haben sie der Mitgliederversammlung zu berichten.
Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so wird vom Geschäftsführenden Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein kommissarischer Nachfolger bestellt.

§16
Abteilungen/Sparten

1. Der im Verein betriebene Sport wird in der Sparte Tennis und der Sparte Wassersport abgewickelt. Im Bedarfsfall können durch Beschluss des Gesamtvorstandes (Erweiterten Vorstandes) weitere Sparten gebildet werden. Die Spartenmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein, erkennen die Satzung und Beitragsordnung des Vereins an und können ihre Rahmenbedingungen in einer Abteilungsordnung regeln, ungeachtet der Gesamtzuständigkeit des Geschäftsführenden und des Gesamtvorstandes.
Die Sparten/Abteilungen sind rechtlich unselbständige und organisatorische Untergliederungen des Vereins.

2. Die Durchführung des Sportbetriebes ist Aufgabe der einzelnen Sparten/Abteilungen. Jede Sparte/Abteilung kann von einem Ausschuss (Beirat) geleitet werden, dem der Abteilungsleiter vorsteht und dessen Zusammensetzung sich nach den Bedürfnissen der Abteilung richtet.

3. Die Abteilungen haben jährlich eine Abteilungsversammlung abzuhalten in der Mitglieder gemäß § 4, 1.1 und 1.2 stimmberechtigt sind und dem Geschäftsführenden Vorstand darüber unter Vorlage des Versammlungsprotokolls sowie des Kassenabschlusses zu berichten.

4. Der von den Sparten/Abteilungen gewählte Abteilungsleiter bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Die Sparten-/Abteilungsleiter sind dem Geschäftsführenden Vorstand für die ordnungsgemäße Führung ihrer Abteilung verantwortlich.

5.Das Aufnehmen von Darlehen und Krediten, die Einrichtung eines Guthabenkontos und das Eingehen sonstiger Verpflichtungen, die über den genehmigten Haushaltsplan hinausgehen, bedürfen der Zustimmung des Gesamtvorstandes (Erweiterten Vorstandes) in gemeinsamer Abstimmung.

6.Die Bestimmungen dieser Satzung gelten für die Abteilungen.


§17
Mitgliederversammlung, Einladung, Aufgaben

1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich bis zum Ablauf des Monats April statt. Sie ist das oberste Vereinsorgan und entscheidet mit einfacher Mehrheit; bei Satzungsänderungen mit ¾ -Mehrheit.
Der Mitgliederversammlung gehören die stimmberechtigten Vereinsmitglieder mit je 1 Stimme an.

2. Sie ist vom Gesamtvorstand (Erweiterter Vorstand) vorzubereiten und wird durch den Geschäftsführenden Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 3 Wochen durch Veröffentlichung
- im Amtsblatt der Stadt Weinsberg,
- auf der Vereins-homepage, sowie
- durch e-mail, sofern mail-Adressen vorhanden,
eingeladen.

Die Einberufung erfolgt auch, wenn ein dringendes Interesse des Vereins oder mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder dies erfordert.

3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder im Verhinderungsfall von einem Stellvertreter des Vorsitzenden geleitet.

4. Ordnungsgemäß einberufene Versammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

5. Bis spätestens 1 Woche vor Beginn der Versammlung können weitere Tagungsordnungspunkte von stimmberechtigten Mitgliedern eingereicht werden, ausgenommen Anträge mit satzungsänderndem Charakter.

6. Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Geschäftsführenden Vorstandes über das abgelaufenen Geschäftsjahr
b) Bericht des Kassenprüfers
c) Entlastung des Gesamtvorstandes und des Beirates
d) Etwaige anfallende Wahlen
e) Etwaige Beschlüsse zur Beitragsordnung
f) Genehmigung des Haushaltsvoranschlags
g) Beratung und Entscheidung über vorliegende Anträge, Beschwerden gegen den Ausschluss eines Mitgliedes

7. Die Beschlüsse werden offen durch Handzeichen - sofern nichts anderes bestimmt - mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

8. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
Beratung und Entscheidung insbesondere auch über
- Aufgaben des Vereins
- Satzungsänderungen
- Wahlen
- Beitragsänderungen
- Ehrenmitgliedschaften
- An- und Verkauf sowie Belastung von Grundstücken
- Beteiligungen
- Auflösung
- Einrichtung von Sparten/Abteilungen
- Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
- Beschlussfassung über Anträge während der Versammlung, für deren Zulassung eine 3/4 Mehrheit erforderlich ist.


§18
Außerordentliche Mitgliederversammlung

Auf Antrag des Geschäftsführenden Vorstands oder aber von 20% der stimmberechtigten Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Sie hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Mitgliederversammlung.


§19
Beurkundung der Beschlüsse

Von jeder Mitgliederversammlung und von jeder Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Vorstandsmitglied Kommunikation/Schriftführer zu unterschreiben ist.


§ 20
Satzungsänderung

Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder dem Finanzamt verlangt werden, kann der Geschäftsführende Vorstand mit einfacher Mehrheit beschließen.

Andere Satzungsänderungen müssen bis spätestens 3 Monate vor einer Mitgliederversammlung an den Geschäftsführenden Vorstand eingereicht werden, der sie nach Beratung zur Beschlussfassung der Mitgliederversammlung einreichen kann.

Zustimmung muss von ¾ der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Vorschlag als abgelehnt.

§21
Auflösung, Verschmelzung, Verfügung über Grundbesitz

Für folgende Punkte ist die Mehrheit von ¾ der in der Mitgliederversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zur Beschlussfassung erforderlich.

a) Verfügung über Grundbesitz
b) Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins

Die Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlussfassung hierüber angekündigt ist. Eine Auflösung ist nicht möglich, wenn mindestens 7 Mitglieder sich entschließen, den Verein weiterzuführen.

§22
Vermögensverwendung nach Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken der Stadt Weinsberg treuhänderisch bis zur Gründung eines neuen gemeinnützigen und dem WTB angehörenden Tennisvereins zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.


§23
Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 12.03.2010 in der vorliegenden Form neu gefasst
und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.



 

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