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Satzung 2010 §1 Name und Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr §2 Zweck §3 Gemeinnützigkeit, Vergütungen §4 Erwerb der Mitgliedschaft, Ehrenordnung, Datenspeicherung §5 Verlust der Mitgliedschaft §6 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Haftung §7 Mitgliedsbeiträge, Treue Rabatt, Abteilungsbeiträge §8 Organe des Vereins §9 Gesamtvorstand §10 Geschäftsführender Vorstand §11 Erweiterter Vorstand §12 Fachbeirat §13 Jugendversammlung §14 Ältestenrat §15 Kassenprüfer §16 Abteilungen/Sparten §17 Mitgliederversammlung, Einladung, Aufgaben §18 Außerordentliche Mitgliederversammlung §21 Auflösung, Verschmelzung, Verfügung über Grundbesitz §22 Vermögensverwendung §23 Inkrafttreten Der Verein führt den Namen „Tennis-Club Weinsberg“, e.V.,
hat seinen Sitz in Weinsberg und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts
Heilbronn einge-tragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr vom 01.01. –
31-12. §2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Tennissports und
Wassersports, gegebenenfalls auch anderer Sportarten, insbesondere auch
für Kinder und Jugendliche sowie gesellschaftlicher Begegnungen. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sind unter anderem: Aufgrund der Satzung des Württembergischen Tennis-Bundes e.V. vom
09.März 1985 unterwirft sich der Tennisclub Weinsberg e.V. den Satzungs-bestimmungen
und Ordnungen (Wettspiel - und Disziplinarordnung samt Ergänzungs-
Ausführungsbestimmungen sowie Spielregeln) des WTB Württembergischen
Tennis - Bundes e. V. auch hinsichtlich seiner Einzelmitglieder. Gleiches gilt auch für die Bindung des Vereins und seiner Mitglieder
an die Satzung und übrigen Bestimmungen des WLSB. Weitere Verbandszugehörigkeiten und Beitritte zu anderen Zusammenschlüssen
der Abteilungen/ Sparten bleiben der Mitgliederversammlung vorbehalten. §3 2. Der Verein stellt den Mitgliedern seine Sportanlagen und Baulichkeiten
im Rahmen der Vereinsordnung/ Beitragsordnung / ggfls. Hausordnung zur Verfügung.
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. 4. Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen, dürfen
keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Vereinsmitteln erhalten und es steht ihnen auch beim Ausscheiden
kein Anspruch auf einen Anteil vom Vereinsvermögen zu. 5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. 6. Vergütungen: a) Das Amt des Vereinsvorstandes wird grundsätzlich
ehrenamtlich ausgeführt. 1. Der Verein führt als Mitglieder 1.1 aktive volljährige Mitglieder 1.2 aktive jugendliche Mitglieder 1.3 Fördernde Mitglieder 1.4 Ehrenmitglieder 2. Der Übertritt 3. Ehrenordnung 4. Datenschutz §5 Der Austritt aus dem Verein kann nur durch schriftliche Erklärung
an die Vorstandschaft spätestens Der Ausschluss kann erfolgen Die Entscheidung über den Ausschluss eines Mitglieds trifft der Geschäftsführende
Vorstand. Vor der Beschlussfassung ist dem auszuschließenden Mitglied
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Zu dem Beschluss ist eine 2/3-Mehrheit
der erschienenen Vorstandsmitglieder erforderlich. Mit dem Austritt oder Ausschluss erlöschen sämtliche Ansprüche
an den Verein und dessen Vermögen. Alle §6 1.1 Alle Mitglieder die aktiv Tennisspielen und 1.2 Alle Mitglieder, die dem Verein angehören und über 18 Jahre
alt sind, besitzen aktives und passives Wahlrecht. 1.3 Aktive jugendliche Mitglieder, die das 16.Lebensjahr vollendet haben,
sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. 1.3 Fördernde Mitglieder nehmen nicht aktiv am sportlichen Geschehen
teil, dürfen daher die Sporteinrichtungen/ Gerätschaften nicht
nutzen. 1.4 Haftung: Für Schäden, gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied
aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch Benutzung der Einrichtungen
des Vereins entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organ-Mitglied
oder sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des
Zivilrechtes einzustehen hat, Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last
fällt. 2. Pflichten der Mitglieder 2.1 den Verein nach besten Kräften zu fördern, 2.2 die festgesetzten Mitgliedsbeiträge gemäß gültiger
Beitragsordnung und etwaige Sonderbeiträge oder Arbeiten zu leisten
und 2.3 die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Sportbetriebes
erlassenen Anordnungen zu achten §7 2. Eine Aufnahmegebühr für neu eingetretene Mitglieder wird erhoben.
Sie kann ausgesetzt und kann durch die Mitgliederversammlung erneut in Höhe
und Art in Kraft gesetzt werden. 3. Ein Treuerabatt für Mitglieder mit mindestens 25- jähriger
Vereinszugehörigkeit als aktives Mitglied wird durch die Beitragsordnung
geregelt. 4. Der Verein gibt sich eine Beitragsordnung. Sie 6. Ehrenmitglieder sind Beitragsfrei. §8 Die Organe der Sparten/Abteilungen, der Vereinsjugend und des Ältestenrates
können in der Abteilungsordnung, Jugendordnung und Ehrenordnung festgelegt
werden. §9 2. Der Gesamtvorstand besteht aus dem 3. Der Gesamtvorstand trägt die Verwaltung des Vereins in grundsätzlichen
Angelegenheiten der sportlichen und gesellschaftlichen Aktivitäten
entsprechend dieser Satzung, soweit dies nicht in der Mitgliederversammlung
geschieht. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. §10 Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein im Sinne §26
BGB gerichtlich und außergerichtlich. Diese Vorstandsmitglieder sind
einzelvertretungsberechtigt. Rechtsgeschäfte über 20.000.-€ sowie über An- und Verkauf
von Grundstücken bedürfen der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung. Der Geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der erweiterte Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. 1. Der Gesamtvorstand wird bei der Leitung des Vereins beraten und unterstützt
durch den Fachbeirat, der aus den Fachbereichen 2. Jeder der 7 Fachbereiche kann mit max. 2 Mitgliedern mit je 1 Stimme
im Gremium vertreten sein. 3. Der Fachbereich Veranstaltungen/Familie/Bewirtung 4. Der Fachbeirat wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer
von 3 Jahren in geheimer Abstimmung (die Wahl findet offen statt, sofern
nicht mindestens 3 Mitglieder dagegen Einspruch erheben) mit einfacher Stimmenmehrheit
gewählt. 5.Weitere Fachbeiräte können gebildet werden, die das Recht haben,
an Beiratssitzungen teilzunehmen und beratende Funktion, jedoch kein Stimmrecht
haben. 6. Der Aufgabenbereich des Gremiums „Fachbeirat“ wird im Vereins-Management/
Leitbild, das von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt
wird, geregelt. 6. Die Sitzungen des Fachbeirats werden vom Präsident, im Verhinderungsfall
von einem Stellvertreter, der vom Geschäftsführenden Vorstand
bestimmt wird, geleitet. §13 Die Jugendarbeit bildet einen Schwerpunkt in der Vereinsarbeit. Der Ältestenrat berät den Geschäftsführenden Vorstand
in besonderen Aufgaben und kann als Berufungsinstanz bei Meinungsverschiedenheiten
wirken. §15 Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von 3 Jahren aus ihrer
Mitte zwei Kassenprüfer. Sie dürfen nicht Mitglied des Vorstandes
sein. Die Kassenprüfer haben die Rechnungsabschlüsse des Vereins
zu prüfen. Sie sind weiter verpflichtet, die Wirtschaftsführung
des Vereins zu überwachen. Über ihre Tätigkeit haben sie
der Mitgliederversammlung zu berichten. §16 2. Die Durchführung des Sportbetriebes ist Aufgabe der einzelnen Sparten/Abteilungen.
Jede Sparte/Abteilung kann von einem Ausschuss (Beirat) geleitet werden,
dem der Abteilungsleiter vorsteht und dessen Zusammensetzung sich nach den
Bedürfnissen der Abteilung richtet. 3. Die Abteilungen haben jährlich eine Abteilungsversammlung abzuhalten
in der Mitglieder gemäß § 4, 1.1 und 1.2 stimmberechtigt
sind und dem Geschäftsführenden Vorstand darüber unter Vorlage
des Versammlungsprotokolls sowie des Kassenabschlusses zu berichten. 4. Der von den Sparten/Abteilungen gewählte Abteilungsleiter bedarf
der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Die Sparten-/Abteilungsleiter
sind dem Geschäftsführenden Vorstand für die ordnungsgemäße
Führung ihrer Abteilung verantwortlich. 5.Das Aufnehmen von Darlehen und Krediten, die Einrichtung eines Guthabenkontos
und das Eingehen sonstiger Verpflichtungen, die über den genehmigten
Haushaltsplan hinausgehen, bedürfen der Zustimmung des Gesamtvorstandes
(Erweiterten Vorstandes) in gemeinsamer Abstimmung. 6.Die Bestimmungen dieser Satzung gelten für die Abteilungen. 2. Sie ist vom Gesamtvorstand (Erweiterter Vorstand) vorzubereiten und
wird durch den Geschäftsführenden Vorstand unter Bekanntgabe der
Tagesordnung mit einer Frist von 3 Wochen durch Veröffentlichung Die Einberufung erfolgt auch, wenn ein dringendes Interesse des Vereins
oder mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder dies erfordert. 3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder
im Verhinderungsfall von einem Stellvertreter des Vorsitzenden geleitet. 4. Ordnungsgemäß einberufene Versammlungen sind ohne Rücksicht
auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. 5. Bis spätestens 1 Woche vor Beginn der Versammlung können weitere
Tagungsordnungspunkte von stimmberechtigten Mitgliedern eingereicht werden,
ausgenommen Anträge mit satzungsänderndem Charakter. 6. Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten: 7. Die Beschlüsse werden offen durch Handzeichen - sofern nichts anderes
bestimmt - mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit
ist ein Antrag abgelehnt. 8. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind Von jeder Mitgliederversammlung und von jeder Vorstandssitzung ist ein
Protokoll anzufertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Vorstandsmitglied
Kommunikation/Schriftführer zu unterschreiben ist. Andere Satzungsänderungen müssen bis spätestens 3 Monate
vor einer Mitgliederversammlung an den Geschäftsführenden Vorstand
eingereicht werden, der sie nach Beratung zur Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
einreichen kann. Zustimmung muss von ¾ der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder
erfolgen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Vorschlag als abgelehnt. §21 Für folgende Punkte ist die Mehrheit von ¾ der in der Mitgliederversammlung
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zur Beschlussfassung erforderlich. a) Verfügung über Grundbesitz Die Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlussfassung
hierüber angekündigt ist. Eine Auflösung ist nicht möglich,
wenn mindestens 7 Mitglieder sich entschließen, den Verein weiterzuführen. §22 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines
bisherigen Zweckes, ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken
der Stadt Weinsberg treuhänderisch bis zur Gründung eines neuen
gemeinnützigen und dem WTB angehörenden Tennisvereins zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens
dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 12.03.2010 in der
vorliegenden Form neu gefasst |
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